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Montag, 17.05.2004

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Verfassungsschutz wird zur religiösen Instanz - Beispiel Kopftuch schrieb:



In einer kürzlich herausgegebenen Veröffentlichung behandelt der Berliner Verfassungsschutz das Kopftuchthema. Der Verfassungsschutz behauptet, religiöse Motive für das Tragen des Kopftuchs seien nachrangiger Natur. Zudem würden Konvertitinnen das Kopftuch aus einer politischen Motivation heraus tragen. Die Schrift unter dem Titel „Das Kopftuch als Symbol“, ist angesichts der bisherigen Diskussion sehr problematisch, da sie die erste Veröffentlichung einer Behörde ist, die als staatliche Stelle offen religiöse Inhalte für eine Glaubensgemeinschaft vorgibt.

So gibt der Verfassungsschutz schon die Intentionen, die ausschlaggebend für eine Kopftuchträgerin sein sollen, einseitig vor. Exemplarisch dabei ist, dass die religiöse Überzeugung nur nachrangig als vorletzter Punkt auftaucht. Weiter legen die Verfassungsschützer ihr Können als „Islam-Gelehrte“ an den Tag, wenn sie sich an die Exegese des Korans heranwagen.

So ist schon die Aufzählung des Verfassungsschutzes bezüglich der möglichen Motivationen einer Kopftuchträgerin verwirrend. Religiöse Gründe werden als vorletztes genannt, ohne jedoch darauf hinzuweisen, worauf diese „Erkenntnisse“ beruhen. Eine empirische Untersuchung darüber, dass muslimische Frauen religiöse Motive für das Tragen des Kopftuchs als nachrangig bewerten, ist weder aus der Schrift ersichtlich, noch ist eine solche allgemein bekannt. Trotzdem zögert der Verfassungsschutz nicht, seine Thesen mit einer großen Gewissheit und einem Anspruch auf Richtigkeit zu formulieren. Auch die saloppe Feststellung, gerade Konvertitinnen würden das Kopftuch aus einer politischen Motivation heraus tragen, ist skandalös.

Weiterhin beansprucht der Verfassungsschutz einen Status der religiösen Instanz, wenn er sich in dem Schriftstück daran heranwagt, eine Koranexegese zu betreiben, die dabei auch noch einem generellen Konsens unter muslimischen Gelehrten zuwiderläuft. Nicht anders ist ihre Abwertung von überlieferten Hadithen des Propheten, als von Gelehrten aus dem 9.Jahrhundert ihm in den Mund gelegte Worte zu verstehen. Die Frage ist, inwieweit der Verfassungsschutz hier überhaupt noch die staatliche Neutralität einhält, deren Verletzung er Kopftuch tragenden Lehrerinnen vorwirft.

Gleichzeitig versucht der Verfassungsschutz die muslimischen Spitzenverbände zu diskreditieren, indem er ihnen das Bestreben nach einer Dominanz bei der Auslegung der Quellen des Islams vorwirft. Selbst jedoch beansprucht der Berliner Verfassungsschutz als staatliche Behörde die Definitionshoheit für sich, in dem er neben seiner eigenen Auslegung keine andere gelten lassen will. „Im Koran ist insofern keine bestimmte Kleiderordnung festgelegt“, stellt der Verfassungsschutz abschließend und in einer seinerseits anmaßenden Art fest.

Auffallend an dieser Veröffentlichung ist ihr Mangel an Überprüfbarkeit. Kaum ein Literaturnachweis, noch irgendwelche empirischen Untersuchungen werden dem Leser mitgeteilt, was bei einer solch Partei ergreifenden und solch gewagte Thesen aufstellenden Schrift die Mindestbedingung für eine Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit wäre. Welches Ziel will der Verfassungsschutz eigentlich mit solch einer Publikation erreichen? – Aufklärung sicher nicht.(Quelle:igmg.de)


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